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   OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2013 - 1 K 6.12   

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OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2013 - 1 K 6.12 (https://dejure.org/2013,7822)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.04.2013 - 1 K 6.12 (https://dejure.org/2013,7822)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. April 2013 - 1 K 6.12 (https://dejure.org/2013,7822)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 162 Abs 1 VwGO, § 162 Abs 2 S 1 VwGO
    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten auswärtiger Rechtsanwälte (hier: in einem Verfahren die Parteienfinanzierung betreffend)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 162 Abs 1 VwGO, § 162 Abs 2 S 1 VwGO
    Kostenfestsetzung; Beschwerde; hier erfolgreich; Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten; besondere Fachkenntnisse; hier im Recht der Parteienfinanzierung; entsprechende Fragen von solcher Schwierigkeit; die Hinzuziehung ratsam ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3388
  • NVwZ-RR 2013, 782
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 11.09.2007 - 9 KSt 5.07

    Kostenfestsetzung; Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2013 - 1 K 6.12
    Unabhängig davon stellt dieser Gesichtspunkt auch für sich genommen einen hinreichend gewichtigen Grund dar, auf die Wahl eines anderen Anwalts zu verzichten (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. September 2007 - 9 KSt 5/07, 9 KSt 5/07 [9 A 20/05] -, Juris, Rdn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten der Berliner Hochschulen bei NC-Klagen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2013 - 1 K 6.12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gilt der eingangs genannte Grundsatz, dass es den Beteiligten eines Verwaltungsprozesses erleichtert werden soll, sich eines qualifizierten Rechtsvertreters ihrer Wahl zu bedienen, auch für beklagte juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden, und zwar unabhängig davon, ob das Gesetz Vertretungszwang vorschreibt (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO) oder die Behörde/juristische Person des öffentlichen Rechts über eigene juristisch qualifizierte Mitarbeiter oder gar eine eigene Rechtsabteilung verfügt (vgl. Beschluss des Senats vom 1. Februar 2006 - 1 K 72.05 -, NVwZ 2006, 713 f.; ferner etwa Beschlüsse vom 10. September 2008 - 1 K 41.07 - und vom 20. Oktober 2008 - 1 K 95.07 -, jew. in Juris, und zuletzt Beschluss vom 26. Juni 2012 - OVG 1 K 25.09 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2000 - 6 S 931/99

    Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes - Inlandsflug

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2013 - 1 K 6.12
    Hiernach sind, wie im Ausgangspunkt auch das Verwaltungsgericht anerkennt, ausnahmsweise - unbeschadet des das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten - auch die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dieser über besondere Fachkenntnisse verfügt und der Streitfall Fragen aus dem betreffenden Fachgebiet von solcher Schwierigkeit aufwirft, dass eine verständige Partei zur angemessenen Wahrnehmung ihrer Rechte die Hinzuziehung gerade eines solchen Anwalts für ratsam halten muss, oder wenn zu dem betreffenden Rechtsanwalt ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht und dies seine Beauftragung im Einzelfall rechtfertigt (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 16. Juli 2010 - OVG 1 K 15.10 -, S. 4 f. des Entscheidungsabdrucks; ferner etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2000 - 6 S 931/99 -, Juris, Rdn. 2 des Ausdrucks; OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 9. Oktober 2001 - 2 E 84/00 -, NVwZ-RR 2002, 317; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2005, § 162 VwGO, Rdn. 69).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.06.2012 - 1 K 25.09

    Erinnerung/Beschwerde gegen Kostenfestsetzung; Gebühren eines Rechtsanwalts;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2013 - 1 K 6.12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gilt der eingangs genannte Grundsatz, dass es den Beteiligten eines Verwaltungsprozesses erleichtert werden soll, sich eines qualifizierten Rechtsvertreters ihrer Wahl zu bedienen, auch für beklagte juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden, und zwar unabhängig davon, ob das Gesetz Vertretungszwang vorschreibt (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO) oder die Behörde/juristische Person des öffentlichen Rechts über eigene juristisch qualifizierte Mitarbeiter oder gar eine eigene Rechtsabteilung verfügt (vgl. Beschluss des Senats vom 1. Februar 2006 - 1 K 72.05 -, NVwZ 2006, 713 f.; ferner etwa Beschlüsse vom 10. September 2008 - 1 K 41.07 - und vom 20. Oktober 2008 - 1 K 95.07 -, jew. in Juris, und zuletzt Beschluss vom 26. Juni 2012 - OVG 1 K 25.09 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks).
  • OVG Brandenburg, 09.10.2001 - 2 E 84/00

    Notwendigkeit der Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2013 - 1 K 6.12
    Hiernach sind, wie im Ausgangspunkt auch das Verwaltungsgericht anerkennt, ausnahmsweise - unbeschadet des das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten - auch die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dieser über besondere Fachkenntnisse verfügt und der Streitfall Fragen aus dem betreffenden Fachgebiet von solcher Schwierigkeit aufwirft, dass eine verständige Partei zur angemessenen Wahrnehmung ihrer Rechte die Hinzuziehung gerade eines solchen Anwalts für ratsam halten muss, oder wenn zu dem betreffenden Rechtsanwalt ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht und dies seine Beauftragung im Einzelfall rechtfertigt (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 16. Juli 2010 - OVG 1 K 15.10 -, S. 4 f. des Entscheidungsabdrucks; ferner etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2000 - 6 S 931/99 -, Juris, Rdn. 2 des Ausdrucks; OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 9. Oktober 2001 - 2 E 84/00 -, NVwZ-RR 2002, 317; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2005, § 162 VwGO, Rdn. 69).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2008 - 1 K 41.07

    Ausnahmen von der Erstattungspflicht für die gesetzlichen Gebühren und Auslagen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2013 - 1 K 6.12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gilt der eingangs genannte Grundsatz, dass es den Beteiligten eines Verwaltungsprozesses erleichtert werden soll, sich eines qualifizierten Rechtsvertreters ihrer Wahl zu bedienen, auch für beklagte juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden, und zwar unabhängig davon, ob das Gesetz Vertretungszwang vorschreibt (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO) oder die Behörde/juristische Person des öffentlichen Rechts über eigene juristisch qualifizierte Mitarbeiter oder gar eine eigene Rechtsabteilung verfügt (vgl. Beschluss des Senats vom 1. Februar 2006 - 1 K 72.05 -, NVwZ 2006, 713 f.; ferner etwa Beschlüsse vom 10. September 2008 - 1 K 41.07 - und vom 20. Oktober 2008 - 1 K 95.07 -, jew. in Juris, und zuletzt Beschluss vom 26. Juni 2012 - OVG 1 K 25.09 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks).
  • VGH Bayern, 26.06.2015 - 4 M 15.1062

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Erstattungsfähigkeit der

    Ein anderer Grund, der die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts rechtfertigen kann, ist ein bestehendes besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Mandanten und dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2011 - 20 C 11.1783 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.8.2014 - 15 C 13.1504 - juris Rn. 10: "Hausanwalt"; OVG Berlin-Bbg, B.v. 8.4.2013 - OVG 1 K 6.12 - juris Rn. 4; VGHBW, B.v. 19.6.2000 - 6 S 931/99 - juris Rn. 2; SächsOVG, B.v. 13.2.2009 - 2 E 101/08 - juris Rn. 4: Vertrauensverhältnis aus der "Vertretung in vielen anderen Verfahren"; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 162 Rn. 69; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 9).
  • VGH Bayern, 14.08.2014 - 15 C 13.1504

    Beschwerde; Kostenfestsetzung; Erstattung der Kosten für einen auswärtigen

    Da die sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO ergebenden strengen Maßstäbe bei der Mandatierung von Rechtsanwälten am dritten Ort (vgl. etwa BGH, B.v. 13.9.2011 - VI ZB 42/10 - NJW 2011, 3521 = juris Rn. 6) nicht ohne weiteres auf die Auslegung der hiervon abweichenden Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO übertragen werden können (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, 3. Auflage 2010, § 162 Rn. 66a m.w.N.; s. auch BVerwG, B.v. 11.9.2007 - 9 KSt 5/07 - BayVBl 2008, 157 = juris Rn. 3), begegnet es keinen Bedenken, dass die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts im Verwaltungsprozess auch dann für erstattungsfähig angesehen werden, wenn zwischen dem Mandanten und dem auswärtigen Rechtsanwalt bereits ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht oder der Rechtsanwalt gewissermaßen als "Hausanwalt" des Verfahrensbeteiligten tätig ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.9.2007 a.a.O. = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 24.2.2010 - 11 C 10.81 - juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 8.4.2013 - OVG 1 K 6.12 - NVwZ-RR 2013, 782 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 10.10.2011 - 20 C 11.1783 - juris Rn. 3 jeweils m.w.N.).
  • VG Würzburg, 20.01.2020 - W 3 M 18.32375

    Erfolglose Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss in einem Asylverfahren

    Ein anderer Grund, der die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwaltes rechtfertigen kann, ist ein bestehendes besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Mandanten und dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2015 - 4 M 15.1062 - juris Rn. 11; B.v. 10.10.2011 - 20 C 11.1173 - juris Rn. 3; B.v. 14.8.2014 - 15 C 13.1504 - juris Rn. 10: "Hausanwalt"; OVG Berlin-Bbg., B.v. 8.4.2013 - OVG 1 K 6.12 - juris Rn. 4).
  • VG Würzburg, 17.07.2017 - W 3 M 15.30112

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Ein anderer Grund, der die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts rechtfertigen kann, ist ein bestehendes besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Mandanten und dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2015 - 4 M 15.1062 - juris Rn. 11; B.v. 10.10.2011 - 20 C 11.1783 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.8.2014 - 15 C 13.1504 - juris Rn. 10: "Hausanwalt"; OVG Berlin-Bbg, B.v. 8.4.2013 - OVG 1 K 6.12 - juris Rn. 4; VGHBW, B.v. 19.6.2000 - 6 S 931/99 - juris Rn. 2; SächsOVG, B.v. 13.2.2009 - 2 E 101/08 - juris Rn. 4: Vertrauensverhältnis aus der "Vertretung in vielen anderen Verfahren"; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 162 Rn. 69; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 9).
  • VG Cottbus, 26.08.2013 - 6 KE 17/13

    Wasseranschlussbeitrag

    Hiernach sind ausnahmsweise - unbeschadet des das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten - auch die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dieser über besondere Fachkenntnisse verfügt und der Streitfall Fragen aus dem betreffenden Fachgebiet von solcher Schwierigkeit aufwirft, dass eine verständige Partei zur angemessenen Wahrnehmung ihrer Rechte die Hinzuziehung gerade eines solchen Anwalts für ratsam halten muss, oder wenn zu dem betreffenden Rechtsanwalt ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht und dies seine Beauftragung im Einzelfall rechtfertigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2010 - OVG 1 K 15.10 -, S. 4 f. des Entscheidungsabdrucks; Beschluss vom 8. April 2013 - 1 K 6.12 -, zit. nach juris).
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